10.5.2.5. Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Haftbedingungen verstossen dann gegen diese Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt. Der Staat muss sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund der angewendeten Massnahmen unver- - 32 -