Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Eine rechtswidrige Zwangsmassnahme ist nicht vorausgesetzt. Der Anspruch besteht allein aufgrund des späteren Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung, auch wenn die Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war. Art. 429 StPO kommt auch bei einem Teilfreispruch oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung zur Anwendung und es ist zu prüfen, in welchem Umfang die beschuldigte Person zu entschädigen oder ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 ff. und N. 26 ff.