10.5.2.3. Die Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 2 StPO setzen je voraus, dass die Haft unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben angeordnet wurde. Die beiden Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Wortlaut durch die Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 359; 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.1).