10.5. 10.5.1. Weiter fordert der Beschuldigte eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins seit dem 28. März 2023 (Plädoyer S. 28 ff. und Antrag 11). Er stützt sich auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Er begründet, die U-Haft hätte nie angeordnet werden dürfen. Diese sei zudem spätestens seit dem 27. April 2022 ungesetzlich gewesen. Die erlittene Untersuchungshaft dürfe mit einer (bedingten) Geldstrafe nicht gleichgesetzt und damit verrechnet werden. Im Übrigen bestehe zwischen der Geldstrafe und der U-Haft auch kein kausaler Zusammenhang (Tatidentität), weshalb eine Verrechnung auch nicht statthaft sei (Berufungsbegründung S. 7-12, S. 26 f. Rz. 802 ff.).