10.4.5. Dass die Ergänzungsleistungen zur Bezahlung der monatlichen Krankenkassenprämie nach der Verhaftung vom 28. März 2022 bis 23. Juni 2022 eingestellt wurden, ist nicht ausgewiesen. Mit der vom Beschuldigten ins Recht gelegten Betreibung der M._____ über einen Betrag von Fr. 4'018.75, die ausstehende Prämien von August 2022 bis März 2023 beinhaltet (act. 1989), ist das nicht belegt.