10.4.4. Vorweggenommene Kosten für Zwischenentscheide, bei denen der Beschuldigte unterlag, können nicht als Schadenspositionen aufgeführt werden. Ein Kostenentscheid hat für jedes Verfahrensstadium nach dessen Verfahrensausgang zu ergehen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2019 vom 27. September 2019 E. 2.2), unabhängig davon, ob der Beschuldigte schlussendlich verurteilt wird oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4). Damit fehlt insoweit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch eine Grundlage.