Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 10.4.3. 10.4.3.1. Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Mobiltelefons des Beschuldigten und Fahrtkosten von Q._____ ins Tessin nach der Verhaftung am 7. Februar 2022 zur Abholung seines Fahrzeugs sind nicht - 29 - ausgewiesen. Der Beschuldigte hat dafür keine Belege beigebracht, weshalb ein Schaden nicht bewiesen ist.