1502 ff.), welches mit Teileinstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 eingestellt wurde (act. 1807). In dieser Verfügung wurde bestimmt, dass abgesehen der ausscheidbaren Kosten für den Polizeirapport vom 25. Februar 2022 das urteilende Gericht über die Kostenfolgen im Hauptverfahren zu entscheiden habe (vgl. auch Urteil des Obergerichts SBK.2023.29 vom 10. Mai 2023). Entgegen der Vorinstanz (E. 12.6.3 S. 44) geht es daher nicht an, die Parteikosten einfach zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint vielmehr angemessen und ist daher auch zu entschädigen. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'049.40 (4.3h x Fr. 220.00 + 3 % [Auslagen, praxisgemäss] + 7.7 % [MwSt.]) festzusetzen.