10.3. 10.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten macht in der Kostennote für den Zeitraum vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger per 29. März 2022 (act. 1257) einen Aufwand von 4.30 Stunden geltend (act. 1978). Diese Aufwendungen beziehen sich auf das Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von K._____ (vgl. act. 138 f. [Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2022]; act. 1502 ff.), welches mit Teileinstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 eingestellt wurde (act.