instanzlichen Verfahrens {2x Fr. 26.00 + Fr. 126.00}; vgl. zum Ganzen: Beilagen im vorinstanzlichen Aktendossier, in welches der Verteidiger anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung Einsicht nahm]) belaufen, rund 10 % auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten Kosten von Fr. 8'400.000 aufzuerlegen. Eine unzulässige Bestrafung des Beschuldigten ist in dieser dem Verursacherprinzip entsprechenden Kostenauflage nicht zu erblicken.