Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1 teilweise freigesprochen wird. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den betreffend die Anklageziffer 1 ergangenen Schuld- und Freisprüchen, die keine separaten Untersuchungskosten verursacht haben, erscheint es angemessen, diesbezüglich bloss einen kleinen Anteil der vorinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eingestellt hat.