Ebenfalls nicht bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die mit Polizeikostenrapport vom 23. April 2022 geltend gemachten Kosten von Fr. 55.00, handelt es sich dabei doch um allgemeine Aufwendungen der Polizei. Im Übrigen sind jedoch die in Rechnung gestellten Polizeikosten dem Beschuldigten zu überbinden, betreffen sie doch Leistungen von polizeilichen Sonder- und Fachdiensten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).