Nicht im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die Kosten für die medizinische Notfallbehandlung des Beschuldigten vom 30. März bis 4. April 2022, die während der Untersuchungshaft stattfand (Rechnungsbetrag Fr. 7'401.10). Hier hat eine direkte Abrechnung mit dem Beschuldigten zu erfolgen, wie wenn nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre (BGE 141 IV 465 E. 9.5.4). Ebenfalls nicht bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen sind die mit Polizeikostenrapport vom 23. April 2022 geltend gemachten Kosten von Fr. 55.00, handelt es sich dabei doch um allgemeine Aufwendungen der Polizei.