Ein Rechtfertigungsgrund ist dafür im Umstand, dass sich der Beschuldigte unter Druck gesetzt fühlte oder von einem seiner Söhne im Verlauf der Ereignisse beleidigt wurde, nicht zu erblicken. Es rechtfertigt sich somit, die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Untersuchungskosten (insb. die Kosten für die Gefährlichkeitsbegutachtung, die damals als notwendig erschien) dem Beschuldigten aufzuerlegen. In der Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip aufgrund von zivilrechtlichen Überlegungen ist entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer S. 11, 13 f.) kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung zu sehen.