10.2.2. Gemäss Art. 426 StPO, der hinreichend konkret und vom Obergericht anzuwenden ist (Art. 190 BV; vgl. Plädoyer S. 8 f.), trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2).