Fr. 2'000.00 angefallen. Im Übrigen könne nicht von einer qualifiziert rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden, sei doch auch zu berücksichtigen, dass er von seiner damaligen Ehefrau massiv unter Druck gesetzt worden sei (Berufungsbegründung S. 23 f. Rz. 686 ff.). Im Übrigen seien Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit a StPO unpräzis und würden gegen Art. 7 EMRK verstossen. Ferner stellten diese Kosten- und Entschädigungsfolgen eine unzulässige strafrechtliche Sanktion dar (Plädoyer S. 8 ff.).