10.2. 10.2.1. Die Vorinstanz (E. 12.3 S. 42 f.) auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. Sie begründete dies zum einen mit dem Schuldspruch und zum anderen damit, dass der Beschuldigte das Strafverfahren durch widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen verursacht habe. Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, es müsste eine Kostenausscheidung hinsichtlich der eröffneten und hier nicht angeklagten Vorwürfe erfolgen. Es seien hier höchstens Verfahrenskosten von - 25 -