9.3. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mehrfach beschimpft und mehrfach versucht zu nötigen (u.a. einmal mit Androhung von Gewalt). Diese führte bei dieser – auch in Anbetracht der Kumulation der Einwirkungen – schliesslich zu einer nachvollziehbaren Verängstigung (vgl. act. 1621 Ziff. 45, act. 1649 Ziff. 14). Sie wurde dadurch in erheblichem Ausmass in ihrer Persönlichkeit verletzt, sodass die von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 festgesetzte Genugtuung gerechtfertigt ist. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).