9. 9.1. Die Vorinstanz (E. 11.3 f. S. 39 f.) sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass eine solche nicht gerechtfertigt sei, da keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege (Berufungsbegründung S. 22 Rz. 663 ff.).