Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte schon mit der Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2022 verpflichtet hatte, sich der Gesuchstellerin (C._____) nicht näher als 50 Meter zu nähern (act. 1879) und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine Waffe mit sich geführt hätte. Mithin wurde er hauptsächlich durch die Schriftensperre eingeschränkt. 8. Die von der Vorinstanz angeordnete Beschlagnahme der Briefe und die Rückgabe der anderen Gegenstände wurden vom Beschuldigten nicht angefochten. Erörterungen dazu erübrigen sich somit. - 24 -