Gegen den Beschuldigten wurden ab dem 23. Juni 2022 während 97 Tagen Ersatzmassnahmen in Form eines Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbots, eines Waffentrageverbots und einer Schriftensperre verfügt (act. 612 ff.). Mit der Vorinstanz (E. 7.3 S. 35 f.) ist deren Anrechnung zu einem Drittel (33 Tage), was vom Beschuldigten nicht beanstandet wird, angemessen. Diese haben den Beschuldigten deutlich weniger stark in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt als eine Haft. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte schon mit der Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2022 verpflichtet hatte, sich der Gesuchstellerin (C._____) nicht näher als 50 Meter zu nähern (act.