7.7. Gemäss Art. 51 StGB, der für das Obergericht massgebend ist (Art. 190 BV), rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Somit ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 90 Tagen (vom 7. bis 8. Februar 2022 sowie vom 28. März 2022 bis 23. Juni 2022) an die Geldstrafe anzurechnen.