7.6. Die Vorinstanz (E. 6.2 S. 34) gewährte für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug und setzte dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren. Auf den gewährten bedingten Vollzug ist wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. Eine leicht über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist hier angemessen. Auch wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und in letzter Zeit keine neuen Straftaten verübt hat, bestehen mit Blick auf das Gefährlichkeitsgutachten bei Belastungssituationen doch gewisse Bedenken hinsichtlich der Legalprognose (vgl. act. 106).