Gemäss dem vom Beschuldigten bei der obergerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Beleg wurde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eingestellt und er hat nach seinen Angaben nun nur noch die AHV-Rente zur Verfügung. Angesichts dieser finanziellen Umstände, die - 23 - zeigen, dass der Beschuldigte (ohne festen Wohnsitz in der Schweiz) nahe bzw. am Existenzminimum lebt, sowie auch angesichts der hohen Anzahl an Tagessätzen, ist eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 angemessen.