7.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat den Tagessatz bei Einkünften von Fr. 2'640.00 (AHV, Ergänzungsleistungen) und einem Pauschalabzug von 20 % auf Fr. 70.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 33 f.). Der Beschuldigte verlangt eine Reduktion auf Fr. 30.00.