7.4.3. Beim nicht vorbestraften Beschuldigten sind bei der Täterkomponente keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände auszumachen (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 5.5.4 S. 33). 7.4.4. Mit Blick auf sämtliche Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Strafe von weit über 180 Einheiten (260 Einheiten). Da das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart, welches bei der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt, gebunden ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3), ist der Beschuldigte (mit der Vorinstanz) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.