Die anderen fünf Beschimpfungen, mit welchen die Privatklägerin mehr oder weniger als dumm und teilweise auch noch als feige bezeichnet wurde, gehen nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Hierfür ist eine Einzelstrafe von jeweils 10 Tagessätze bzw. eine Straferhöhung um jeweils 8 Tagessätze angemessen. Auch hinsichtlich dieser Taten besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur versuchten Nötigung, welcher jedoch etwas weniger eng ist als bei den Beschimpfungen vom 17. und 18. März 2022.