Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten von verrohten Umgangsformen und einem grundsätzlich fehlenden Respekt vor der Privatklägerin zeugen. Die Beschimpfung der Privatklägerin vom 17. März 2022 als Stück Scheisse, feige und blöde, dumme, arrogante Kuh ist im Spektrum der möglichen Tatverwirklichungen als gravierend einzustufen. Für diese Beschimpfung wäre mit Blick auf den Strafrahmen, der bis zu 90 Tagessätzen reicht, eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Da zur versuchten Nötigung (vom 18. März 2022) ein enger zeitlicher und sachlicher Zusam- - 22 -