Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren sieben versuchten Nötigungen zu erhöhen. Grundsätzlich kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich dieser Taten, bei denen keine Gewalt angedroht wurde, das geschützte Rechtsgut jeweils weniger stark beeinträchtigt wurde. Als Einzelstrafe scheint daher eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen bzw. unter Berücksichtigung des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, von 35 Tagesätzen angemessen. Da der zeitliche und sachliche Zusammenhang zur versuchten Nötigung vom 18. März 2022 sehr eng ist, scheint für die weiteren versuchten Nötigungen eine Straferhöhung um jeweils 20 Tagessätze angemessen.