Das Delikt wäre zudem vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin ohne Weiteres gesittet führen oder weitergehen können. Das objektive Tatverschulden beim vollendeten Delikt ist insgesamt noch als leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätze festzusetzen ist. Es ist jedoch beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte alles seiner Meinung nach Notwendige getan hat, um die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt aus dem Treppenhaus wegzuscheuchen. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe um 10 Tage zu reduzieren.