Diese Nötigungshandlung erfolgte spontan, nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zur Rede gestellt wurde, und in einem Zeitraum, indem der Beschuldigte, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und den familiären Streitigkeiten, aufgewühlt war. Gleichwohl zeugt diese Nötigungshandlung von einer Grobheit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten im Umgang mit anderen Menschen. Das Delikt wäre zudem vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin ohne Weiteres gesittet führen oder weitergehen können.