(BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Beschuldigte drohte am 18. März 2022 der Privatklägerin, dass er kotzen müsse oder sie zusammenschlage, wenn sie nicht weggehe. Eine solche Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit ist nicht zu bagatellisieren, sie ist im breiten Spektrum der möglichen Nötigungshandlugen jedoch auch noch nicht als allzu schwer einzustufen. Diese Nötigungshandlung erfolgte spontan, nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin zur Rede gestellt wurde, und in einem Zeitraum, indem der Beschuldigte, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und den familiären Streitigkeiten, aufgewühlt war.