7.3. Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe erkannt. Dabei hat es wegen des anzuwendenden Verschlechterungsverbots zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.4. 7.4.1. Art. 181 StGB sieht für eine Nötigung eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Das (hier versuchte) Delikt vom 18. März 2022 ist die abstrakt schwerste Straftat, weshalb dafür die Einsatzstrafe festzulegen ist.