Der Beschuldigte erachtet die ausgefällte Strafe als zu hoch. In der Regel seien für eine Beschimpfung 10 Strafeinheiten pro Handlung auszusprechen. Für die Nötigung seien höchstens 30 Strafeinheiten angemessen (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 547 ff.; Plädoyer S. 17 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.