6. Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung (begangen ab 6. März 2022) und der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 15. Februar 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022, Februar/März 2022) schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist er von den Vorwürfen gemäss der Anklageziffer 1, soweit nicht eingestellt, freizusprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (Probezeit 3 Jahre).