5.5.3. Dass durch diese Nötigungen (vgl. E. 5.5.2) der Taterfolg (nicht einmischen, unterlassen des Kontakts zu C._____, ausziehen aus Wohnung; vgl. Anklage) eingetreten wäre, ist nicht ausgewiesen. Von keiner Seite wird geltend gemacht, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einem Kontaktabbruch zwischen ihr und C._____ geführt hätte und die Privatklägerin ist auch nicht aus ihrer Wohnung ausgezogen. 5.5.4. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das von ihm dargelegte Motiv zeigt dies klar (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Ferner war sein Handeln teilweise mit Blick auf das Nötigungsmittel und teilweise mit Blick auf die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig.