um sie u.a. zum Kontaktabbruch mit seiner Ehefrau zu bewegen. Am 18. März 2022 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin zudem, indem er sagte, diese solle ihm aus den Augen gehen, ansonsten er kotze oder sie zusammenschlage (zum erstellten Sachverhalt: vgl. E. 5.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin damit mit körperlicher Gewalt gedroht, um damit zu bewirken, dass diese weggeht. Eine Tathandlung, die als Nötigungshandlung einzustufen ist, ist damit auch hier gegeben.