noch per E-Mail, wobei er die Privatklägerin jeweils aufforderte, sie solle verschwinden. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte damit den Druck auf die Privatklägerin weiter erhöhen wollte. Das ist – auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der kumulativen Wirkung der Belästigungen (vgl. dazu oben, E.5.2.1.) – ebenfalls als Nötigungshandlung einzustufen.