Die Adressierung der Vorgesetzten hatte schliesslich das Potenzial eines ernstlichen Nachteils, konnte doch dies zur Gefährdung der Anstellung führen. Genau das wollte der Beschuldigte, wie die E-Mail zeigt, schliesslich auch via Vorgesetzte gegenüber der Privatklägerin vermitteln ("entfernen Sie diese von der Front"). Darin ist deshalb – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vielzahl bereits erfolgter Belästigungen – eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangseinwirkung und damit eine Nötigungshandlung zu erblicken.