5.5.2. Am 6. März 2022 sendete der Beschuldigte schliesslich auch noch der Vorgesetzten der Privatklägerin eine E-Mail, worüber diese informiert wurde, wie vom Beschuldigten auch bezweckt (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 7). Im Gesamtkontext betrachtet, muss geschlossen werden, dass auch dies einzig in der Absicht erfolgte, die Privatklägerin in ihrem Verhalten im vorgenannten Sinn derart unter Druck zu setzen, dass sie den Kontakt mit seiner Ehefrau abbrechen würde. Die Adressierung der Vorgesetzten hatte schliesslich das Potenzial eines ernstlichen Nachteils, konnte doch dies zur Gefährdung der Anstellung führen.