Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin bei Whatsapp blockiert worden war (act. 1429), wandte er sich am 4. März 2022 per E- Mail an die Privatklägerin. Damit hat er sich über die klar signalisierte Haltung der Privatklägerin, mit ihm keinen Kontakt zu wollen, hinweggesetzt. Er hat sie erneut beschimpft und ihr durch die Äusserung, "man sollte dich [die Privatklägerin] Stunden lange links und rechts ohrfeigen", unterschwellig gedroht. Damit hat er den Druck auf die Privatklägerin deutlich erhöht.