5.5. 5.5.1. In den Nachrichten vom 15. und 19. Februar 2022 hat der Beschuldigte die Privatklägerin zwar beschimpft und damit seinen Unmut ausgedrückt, dass sich die Privatklägerin in seine familiären Angelegenheiten eingemischt hatte (vgl. Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 5 ff.). Er hat darin jedoch weder Gewalt noch einen ernstlichen Nachteil angedroht. Es ist in diesem Zeitpunkt auch (noch) keine andere, damit vergleichbare Zwangseinwirkung des Beschuldigten auf seine Nachbarin, die Privatklägerin, erkennbar, womit er von ihr ein bestimmtes Verhalten erzwingen wollte. Nachdem der Beschuldigte von der Privatklägerin bei Whatsapp blockiert worden war (act.