5.4.2. Der Beschuldigte hat all diese Taten vorsätzlich begangen, der ehrverletzende Charakter dieser Aussagen ist evident. Dies musste auch dem Beschuldigten klar sein (entgegen Plädoyer S. 16 f.). Das lange Nachbarschaftsverhältnis (Berufungsbegründung S. 19 Rz. 551 f.) oder die emotional aufgewühlte Gefühlslage (Plädoyer S. 16 f.) ändern daran nichts. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 15. Februar - 18 - 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022, Februar/März 2022) schuldig zu sprechen.