109), ist, nachdem die Privatklägerin dies verneint hat (act. 1935) und sich auch in der Vergangenheit vom Beschuldigten auf dessen schriftliche Beschimpfungen nicht provozieren hat lassen, nicht glaubhaft. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch am 18. März 2022 eine Beschimpfung getätigt hat. In der vom Beschuldigten an die Tochter der Privatklägerin verfassten Whatsapp-Nachricht von Februar/März 2022 bezeichnete dieser die Privatklägerin als Schlange. Mit diesem Symbol bezichtigte der Beschuldigte die Privatklägerin der Falschheit und des Bösen. Das stellt eine Verletzung der Ehre und damit eines Beschimpfung dar.