Von einer weiteren Befragung der Privatklägerin sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen wird. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin als "dumme Fotze" bezeichnete, hat er diese in ihrer Ehre verletzt. Dass der Beschuldigte damit bloss auf eine Beleidigung der Privatklägerin reagiert hat (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 109), ist, nachdem die Privatklägerin dies verneint hat (act. 1935) und sich auch in der Vergangenheit vom Beschuldigten auf dessen schriftliche Beschimpfungen nicht provozieren hat lassen, nicht glaubhaft.