Ferner fügt sich die von der Privatklägerin geschilderte verbale Entgleisung des Beschuldigten aufgrund der persönlichen Konfrontation durch die Privatklägerin vom 18. März 2022 in das durch die dokumentierten Nachrichten bestehende Bild, insbesondere mit zahlreichen Beschimpfungen ein. Das Obergericht hat daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte auf die Konfrontation der Privatklägerin so reagiert hat, wie es die Privatklägerin schilderte und auch angeklagt wurde. Von einer weiteren Befragung der Privatklägerin sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen wird.