Bei der weiteren Befragung vom 11. Mai 2022 (act. 1649 Ziff. 14) berichtete die Privatklägerin in freier Rede von diesem Vorfall erneut, wobei keine Widersprüchlichkeiten zur ersten Aussage auszumachen sind. Die Aussagen der Privatklägerin wirken – auch durch die spürbaren Emotionen – lebensnah und glaubhaft. Ferner fügt sich die von der Privatklägerin geschilderte verbale Entgleisung des Beschuldigten aufgrund der persönlichen Konfrontation durch die Privatklägerin vom 18. März 2022 in das durch die dokumentierten Nachrichten bestehende Bild, insbesondere mit zahlreichen Beschimpfungen ein.