Am 6. März 2022 verfasste der Beschuldigte eine E-Mail an die Vorgesetzte der Privatklägerin, worin er die Privatklägerin als arrogant, dumm, vergesslich und voreingenommen bezeichnete. Diese vom Beschuldigten geäusserte Verunglimpfung der Privatklägerin ist als eine Beschimpfung zu qualifizieren. In der E-Mail vom 17. März 2022 betitelte der Beschuldigte die Privatklägerin als Stück Scheisse, feige und dumm sowie blöde, dumme, arrogante Kuh. Damit hat er eine Beschimpfung verübt.