in den Akten dokumentierten Nachrichten (act. 1243; 1625 ff.) sowie die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin dazu vom 19. März 2022 (act. 1613 ff.), 11. Mai 2022 (act. 1644 ff.) und 26. April 2023 (act. 1933 ff.) verwiesen werden. Insofern ist der Sachverhalt erstellt. 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin in der Sprachnachricht vom 15. Februar 2022, ihre Art sei Scheisse, sie habe kein bisschen Ehre in der Birne (Kopf) und sie sei feige. Das stellt eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. Indem der Beschuldigte die "Art" der Privatklägerin als "Scheisse" bezeichnet, wird entgegen dem Beschuldigten nicht bloss ihr Verhalten kritisiert.