5.3.2. Vom Beschuldigten, der sich zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen in seinen Einvernahmen vom 25. März 2022 (act. 1599 ff.), 20. Juni 2022 (act. 1408 ff.) und 26. April 2023 (act. 1935 ff.) nicht äusserte, wird im Berufungsverfahren eingeräumt, dass er der Absender der in der Anklage aufgeführten Sprachnachricht, Briefe und Whatsapp-Nachrichten war, die zwischen dem 15. Februar 2022 und 22. März 2022 verfasst und an die Privatklägerin bzw. ihre Tochter gesendet wurden (Protokoll der obergerichtlichen Hauptverhandlung S. 5). Es kann diesbezüglich ferner auf die - 16 -